Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Die folgenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die Vermietung von E-Bikes und deren Zubehör durch die Windsport Fehmarn GmbH & Co KG (Vermieter)

§ 2
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein ordnungsgemäß gewartetes, verkehrssicheres E-Bike inkl. etwaigem Zubehör in aufgeladenem und technisch einwandfreiem Zustand.

Wird während der Mietdauer des E-Bikes eine Reparatur notwendig um den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, so hat der Vermieter unbeschadet der Regelung unter § 5 diese unverzüglich vorzunehmen oder dem Mieter ein angemessenes Ersatz E-Bike anzubieten.

§ 3
Der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer ist vor Aushändigung des gemieteten E-Bikes für den gemieteten Zeitraum zu zahlen.
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
Der Mietpreis für ein E-Bike für einen Tag (Tagesmietpreis) versteht sich von morgens 9:00 Uhr bis abends 18:30 Uhr. Eine stunden oder halbtagesweise Vermietung oder andere als in der Preisliste ausgewiesene Zeit und Preisstaffelungen sind ausgeschlossen
Bei Abbruch des Mietverhältnisses durch schlechtes Wetter, Krankheit, oder aus anderen nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises.
Die Rückgabe des E-Bikes inkl. etwaigem Zubehör hat bis spätestens 18:30 Uhr am Ende des jeweiligen Mietzeitraums in den Geschäftsräumen des Vermieters zu erfolgen.

§ 4
Mieter kann nur sein, wer bei Abschluss des Mietvertrages volljährig ist. Eine Untervermietung an Dritte ist unzulässig und berechtigt den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rückforderung des E-Bikes von dem jeweiligen Nutzer.

§ 5
Der Mieter hat das E-Bike und etwaiges Zubehör sorgfältig entsprechend der üblichen Nutzung zu behandeln. Er hat die für die Benutzung eines E-Bikes maßgeblichen Vorschriften und Regeln zu beachten. Dem Mieter ist es insbesondere untersagt, das E-Bike am Strand, im Sand oder im Salzwasser zu nutzen. Außerdem ist das Fahren mit zwei Personen (ausgenommen E-Bikes mit Kindersitzen), das Fahren unter Alkoholeinfluss und die Vornahme von technischen Veränderungen und Manipulationen an dem E-Bike verboten.
Das E-Bike ist ordnungsgemäß anzuschließen bzw. sicher zu verwahren. Nachts muss das E-Bike, sofern möglich, in gesicherten Räumlichkeiten abgestellt werden.
Sollte der Mieter gegen ein Verbot verstoßen, steht es dem Vermieter frei, das Mietverhältnis vorzeitig zu kündigen und die Herausgabe des E-Bikes zu verlangen, ohne dass die Pflicht des Mieters aus § 3 auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises entfällt.
Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung, die nicht durch den normalen Verschleiß hervorgerufen werden, haftet der Mieter. Er trägt die Kosten für etwaige Reparaturen und die Wiederherstellung nach den üblichen Händlerpauschalen.

Bei nachhaltigen Beschädigungen etwa durch Salzwasser kann dieses zu einem Totalverlust des E-Bikes mit einer entsprechenden Schadensersatzpflicht des Mieters führen.

§ 6
Der Mieter trägt für die Dauer der Mietzeit die volle Verantwortung für das E-Bike und das weiter vermietete Zubehör. Sollten Teile abhandenkommen oder aber vom Mieter verloren werden, ist er zum Schadensersatz zum Zeitwert verpflichtet.
Bei einem vom Mieter verschuldeten Abhandenkommen (Diebstahl) oder Totalschaden des E-Bikes hat der Mieter den jeweiligen Wert des E-Bikes zu ersetzen. Dieser entspricht dem aktuellen Händlerwiederbeschaffungswert, zzgl. etwaiger Fracht und Überführungskosten.
Bei Verlust von Zubehör haftet der Mieter. Bei einem verloren gegangenen Schlüssel ist ein Betrag in Höhe von 20,00 EUR und bei einem verloren gegangenen Tacho ein Betrag in Höhe von 120,00 EUR zu zahlen.

§ 7
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ohne entsprechende Aufforderung bei Beendigung des Mietverhältnisses über von ihm verursachte Schäden, aber auch über Schäden, die während seiner Nutzungszeit eingetreten, allerdings nicht von ihm verschuldet sind, in Kenntnis zu setzen.
Er hat den während der Nutzungszeit an dem E-Bike und den dem vermieteten Zubehör entstandenen Schaden zu ersetzen.
Sollte der Mieter gegen die Offenbarungspflicht verstoßen und es deshalb bei dem Vermieter zu weitergehenden Schäden, z. B. durch Zeitverzögerung bei der verspätet veranlassten Reparatur, kommen, ist er auch bezüglich dieser Schäden zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 8
Für den Fall, dass der Mieter während der Mietzeit einen Unfall mit dem E-Bike erleidet, ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Er ist dafür verantwortlich, dass der evtl. Schadensverursacher festgestellt bzw. die Polizei eingeschaltet wird. Er hat dem Vermieter einen Unfallbericht zu erstatten, aus dem sich insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, etwaige Zeugen, ggf. Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie die Versicherungsnummer des Unfallverursachers ergeben. Sollte der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, ist er verpflichtet, dem Vermieter den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 9
Der Mieter ist für die rechtzeitige Rückgabe des E-Bikes und etwaigen Zubehörs für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit verantwortlich. Sollte der Mieter die Mietzeit überschreiten, schuldet er die Miete für jeden weiteren angefangenen Miettag. Außerdem hat er einen Betrag in Höhe von 20,00 EUR für jeden weiteren angefangenen Miettag als Schadensersatz zu leisten.
Der Vermieter weist darauf hin, dass, sofern der Mieter die vereinbarte Mietzeit um mehr als einen Tag überschreitet und das E-Bike sowie das Zubehör innerhalb dieser Frist nicht zurückgibt, eine Strafanzeige wegen aller in Betracht kommender Straftaten, insbesondere wegen Diebstahl oder Unterschlagung bei der Polizei erstatten wird.

§ 10
Der Mieter hat das E-Bike abgesehen von normalen Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen Nutzung in dem Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Bei starken Verschmutzungen, die über die gewöhnlichen Verschmutzungen hinausgehen, ist das E-Bike vom Mieter zu reinigen. Bei Nichtbeachtung sind insoweit notwendige zusätzliche Reinigungsarbeiten vom Mieter durch eine Pauschalgebühr in Höhe von 25,00 EUR zu erstatten.

§ 11
Der Vermieter empfiehlt dringend die Benutzung eines Fahrradhelms zum eigenen Schutz des Mieters.

§ 12
Evtl. Ersatzansprüche des Vermieters, die aus diesem Mietvertrag resultieren, verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach tatsächlicher Rückgabe des E-Bikes.

§ 13
Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift/ Bestätigung auf dem Internetportal an, dass die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsgegenstand geworden sind und damit die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag bilden.

§ 14
Der Vermieter haftet abgesehen von der Verletzung der zuvor aufgeführten wesentlichen vertraglichen Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Insoweit haftet der Vermieter für jeden Grad des Verschuldens.

§ 15
Der Mieter bestätigt, dass er damit einverstanden ist, dass der Vermieter Windsport Fehmarn GmbH&Co.KG seine Daten speichert soweit dies zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen, sowie Optimierung des Service notwendig ist und zwar unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.

Öffnungszeiten

Montag - Samstag

 9.00 - 18.00 Uhr

Sonntag & Feiertag
geschlossen

Schreibe uns

Hast du noch Fragen? Dann zögere nicht und schreibe uns oder rufe einfach an!

Windsport E-Ride

Gertrudenthaler Str. 2
23769 Fehmarn

Tel: +49 4371 87 95 865

Mail: moin@eridefehmarn.de